
Bitte beachten Sie unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen:
1. Allgemeines
Unsere allgemeinen. Geschäftsbedingungen gelten für alle mit uns getätigten Geschäfte, sofern nicht im Einzelfall durch ausdrückliche Vereinbarungen von ihnen abgewichen wird. Allg. Geschäftsbedingungen des Käufers sind in jedem Falle unmaßgeblich.
2. Vertrag
Der Vertrag kommt durch schriftliche Bestätigung des Auftrags bzw. der Bestellung zustande. Solange der Auftrag nicht schriftlich bestätigt ist, bleibt unser Angebot unverbindlich. Offensichtliche Irrtümer in unserem Angebot oder in der Auftragsbestätigung, Schreib- oder Rechenfehler, berechtigen oder verpflichten weder den Käufer noch uns. Der Vertrag kommt nur so zustande, wie er ohne diesen Irrtum oder diesen Fehler zustande gekommen wäre. Unsere Angebotsunterlagen, Zeichnungen, Beschreibungen, Muster und Kostenvoranschlage dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen müssen diese Unterlagen an uns zurückgegeben werden.
3. Zahlungsbedingungen
Unsere Preise verstehen sich in Euro € zuzüglich MwSt. in der jeweils gesetzlich gültigen Höhe. Der Kaufpreis wird am Tag des Rechnungseinganges sofort zur Zahlung fällig. In Zweifelsfällen ist dies der 3. Tag nach dem Ausstellungsdatum der Rechnung. Zur Annahme von Wechseln sind wir nicht verpflichtet. Nehmen wir dennoch Wechsel an, so gehen die bankmäßigen Diskont- und Einziehungsspesen bei Fälligkeit der Forderung zu Lasten des Käufers und sind sofort in bar zu zahlen. Akzepte, Wechsel und Schecks werden immer nur zahlungshalber entgegengenommen. Bei Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit eines Wechselverpflichteten behalten wir uns vor, gegen Rückgabe der Akzepte oder Wechsel Bezahlung zu verlangen. Gerät der Käufer in Zahlungsschwierigkeiten oder mit der Zahlung in Verzug oder gehen bei ihm Wechsel zu Protest oder erfolgen bei ihm Pfändungen oder tritt in seinen Vermögensverhältnissen eine wesentliche Verschlechterung ein, so sind wir berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten, soweit er noch nicht erfüllt ist, und für weitere Lieferungen Barzahlungen zu verlangen. Geht der Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 5 Tagen seit der Anmahnung bei uns eine, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 1 % über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt uns vorbehalten. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher von uns nicht anerkannter Ansprüche des Käufers ist ebenso wie die Aufrechnung mit irgendwelchen von uns nicht anerkannten Forderungen ausgeschlossen.
4. Lieferzeit
Eine Lieferzeit ist nur verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden ist und der Käufer alle für die Ausführung der Lieferung erforderlichen Unterlagen, insbesondere Plane und Zeichnungen, uns rechtzeitig zur Verfügung gestellt hat. Verzögert sich die Auslieferung durch Umstände, die wir nicht zu vertreten haben (höhere Gewalt, Streiks usw.), so ist der Käufer nicht zum Schadensersatz berechtigt. Nimmt der Käufer die bestellte Ware nicht ab, so stellen wir diese in Rechnung. Die Lagerung der nicht abgenommenen Ware erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Versicherungen werden von uns nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Käufers besorgt.
5. Versendung
Der Versand erfolgt für Rechnung und auf Gefahr des Käufers. Die Preisgefahr geht spätestens im Zeitpunkt der Absendung auf den Käufer über. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung des Kaufgegenstandes geht auf den Käufer über, sobald wir den Kaufgegenstand zum Versand gegeben haben. Hierbei ist es unerheblich, ob der Versand durch fremde oder betriebseigene Transportmittel erfolgt.
6. Gewährleistung
(1) FM- die Güte des gelieferten Materials, die sachgemäße
Ausführung sowie das Fehlen zugesicherter Eigenschaften
haften wir vom Tage der Auslieferung an für die Dauer von 12
Monaten, in der Weise, dass wir nach unserer Wahl die
mangelhaften Teile oder Leistungen unentgeltlich nachbessern,
neu liefern oder neu erbringen. Voraussetzung für das
Einsetzen unserer Haftung ist die schriftliche
Geltendmachung der Mangelrüge binnen 10 Tagen nach
Feststellung des Mangels.
(2) Unsere Mangelhaftung erlischt, wenn der Besteller selbst
oder durch Dritte ohne unsere vorherige schriftliche
Zustimmung Änderungen oder Reparaturen vornimmt.
(3) Keine Gewähr leisten wir für Ersatz- und Verschleißteile.
Von der Gewahrleistung ausgeschlossen sind auch Mangel und
Schaden, die auf Verschleiß, fehlerhafte oder nachlässige
Behandlung, Nichtbeachtung der Betriebs- und
Behandlungsvorschriften, übermäßige Beanspruchung,
Einfrieren, Abrostungen durch chemische, elektrische oder
elektrolytische Einflüsse sowie die Nichteinhaltung der
vereinbarten Betriebswerte zurückzuführen sind.
(4) Für von uns gelieferte fremde Erzeugnisse haften wir nur
in dem Umfange, in dem unsere Zulieferer die Gewahr für ihre
Fabrikate uns gegenüber übernehmen und erfüllen. Wir können
uns in diesem Falle durch die Abtretung der Ansprüche gegen
unsere Zulieferer an den Käufer von der
Gewahrleistungspflicht befreien.
7. Haftung in sonstigen Fällen
Weitere Ansprüche des Bestellers gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schaden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dies gilt nicht, soweit in Fallen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend auch für alle anderweitigen Ansprüche des Bestellers, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch aus Verschulden bei Vertragsabschluß, aufgrund fehlerhafter Beratung oder wegen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten.
8. Eigentumsvorbehalt
(1) Die Eigentumsübertragung des Kaufgegenstandes erfolgt
unter der Bedingung, dass der Käufer uns gegenüber sämtliche
Forderungen aus der Geschäftsverbindung, insbesondere auch
einen etwaigen Kontokorrent-Saldo, bezahlt hat.
(2) Der Käufer ist lediglich berechtigt, im Rahmen eines
ordentlichen Geschäftsbetriebes den unter Eigentumsvorbehalt
gelieferten Kaufgegenstand weiterzuveräußern. In diesem Fall
gilt folgendes:
a) Der Käufer hat gegenüber dem Abnehmer unseren bestehenden
Eigentumsvorbehalt offen zu legen (sog. weitergeleiteter
Eigentumsvorbehalt).
b) Der Käufer tritt sofort die ihm aus dem Weiterverkauf
gegen den Abnehmer zustehenden Kaufpreisforderungen an uns
ab.
c) Die Höhe der abgetretenen Kaufpreisforderung bestimmt
sich, aa) wenn die von uns gelieferte Ware mit anderen uns
nicht gehörenden Waren weiterverkauft wird, nach dem Wert,
den er inklusive der Händlerspanne im Zeitpunkt der
Lieferung an den Abnehmer durch den Käufer hat, bb) wenn der
Kaufgegenstand nach Verarbeitung, insbesondere nach
Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren,
weiterverkauft wird, nach dem Wert des Kaufgegenstandes im
Zeitpunkt der Verarbeitung. Im Falle der Verarbeitung von
Waren, die in unserem Eigentumsvorbehalt stehen, wird unser
Eigentumsvorbehalt an unserer gelieferten Ware durch unseren
Eigentumsvorbehalt an der neuen Ware ersetzt (sog.
verlängerter Eigentumsvorbehalt in der Form der
Verarbeitungsklausel). Das gleiche gilt, wenn die in unserem
Eigentumsvorbehalt stehende Ware nach Vermischung mit uns
nicht gehörenden Waren weiterverkauft wird.
d) Der Käufer ist berechtigt, die uns im voraus abgetretene
Forderung für uns einzuziehen. Wir haben das Recht, die
Ermächtigung zur Einziehung mit sofortiger Wirkung zu
widerrufen und die Forderung selbst einzuziehen. Wir sind
auch berechtigt, die Abnehmer unseres Käufers von der
Abtretung zu benachrichtigen. Der Käufer ist auf unser
Verlangen hin verpflichtet, uns die Namen und Adressen
seiner Abnehmer und die Höhe der abgetretenen Forderung
anzugeben und uns alle Auskünfte zu erteilen, die für die
Geltendmachung der abgetretenen Forderungen erforderlich
sind.
e) Der Käufer ist verpflichtet, uns auf Verlangen jederzeit
Auskunft übet den Verbleib der unter Eigentumsvorbehalt
gelieferten Kaufgegenstande und über die aus dem
Warenverkauf entstandenen Forderungen zu erteilen.
3) Mit der vollen Bezahlung aller unserer Forderungen aus
der Geschäftsverbindung gehen neben dem Eigentum an dem
Kaufgegenstand auch die abgetretenen Forderungen auf den
Käufer über.
4) Weiterhin ist der Käufer verpflichtet, uns von Pfändungen
des Kaufgegenstandes und bzw. oder der abgetretenen
Forderung oder von sonstigen Ansprüchen, die Dritte
hinsichtlich des Kaufgegenstandes erheben, unverzüglich
schriftlich Mitteilung zu machen. Bei Pfändungen ist uns
gleichzeitig eine Abschrift des Pfändungsprotokolls zu
übersenden.
5) Die durch die Geltendmachung unserer Rechte als
Vorbehaltsverkäufer entstehenden Kosten gehen zu Lasten des
Käufers.
9. Nachträgliche Änderungen
Entsprechen die uns vom Besteller eingesandten Unterlagen nicht den tatsächlichen Verhältnissen oder wurde uns von Umstanden, die anderes Material oder andere Ausführung bedingt hätten, verspätet oder keine Kenntnis gegeben, so gehen die Kosten für anfallende notwendige Änderungen zu Lasten des Bestellers.
10. Leistungsgarantien
Grundsätzlich übernimmt die Weidner Beiztechnik GmbH nur dann Leistungsgarantien, wenn die Leistungsparameter vollständig und eindeutig beschrieben und vom Auftraggeber schriftlich bis zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bekannt gegeben worden sind. In Ermangelung ausreichend genauer Parameter garantiert die Weidner Beiztechnik GmbH eine Behandlung nach dem Stand der Technik.
11. Gerichtsstand und Erfüllungsort
Erfüllungsort ist der Sitz von der Weidner Beiztechnik
GmbH. Als alleiniger Gerichtsstand für beide Teile ist
Herten vereinbart. Diese Regelung gilt auch für Ansprüche
aus Wechseln, Schecks oder Urkunde.
Stand Januar 2007
Allgemeine Geschäftsbegingungen
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